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Sterbefall / Sterbeurkunde

Zur Anzeige eines Sterbefalls sind verpflichtet:

  1. Das Familienhaupt
  2. Derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3. Jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. 

Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.

Es hat sich in den letzten Jahren jedoch eingebürgert, daß die Angehörigen eines Verstorbenen ein Bestattungsinstitut auch mit der Anzeige des Sterbefalls auf dem Standesamt beauftragen.

In der Regel sind Einwohnern unserer Gemeinde im Familienbuch oder Familienregister eingetragen. Stirbt hier eine Person, die auswärts wohnhaft ist, benötigen wir von ihr Personenstandsurkunden (z.B. Familienbuchabschrift, oder Geburtsurkunde bei Ledigen, Heiratsurkunde bei Verheirateten, bei Verwitweten Sterbeurkunde des verstorbenen Partners.

Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalls ist immer die Gemeinde auf deren Gemarkung sich der Sterbefall ereignet hat.

Zuständiges Amt


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Detaillierte Verfahrensbeschreibungen und -abläufe sowie rechtliche Hinweise zum Thema Sterbefall / Sterbeurkunde finden Sie auch im Verwaltungsportal Service BW. Folgende Ausführungen könnten für Sie von Interesse sein: