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Montag, 11. Dezember 2023

Festsetzung der Grundsteuer und Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024

  1. Steuerfestsetzung

Grundsteuer

Der Gemeinderat der Gemeinde Enzklösterle hat in seiner Sitzung am 26.02.2008 und 26.02.2019 (die Erhöhung der Grundsteuer B) mittels Hebesatzsatzung die Hebesätze der

Grundsteuer A (für die Betriebe der Land- u. Forstwirtschaft) auf              1.800 v.H. und

Grundsteuer B (für die Grundstücke) auf                                                        445 v.H.

für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist keine Änderung in der Grundsteuer B eingetreten, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie im Vorjahr (2023) durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung, durch die  Bereitstellung im Internet unter www.enzkloesterle.de (§ 1, Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.06.2022),, die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre

Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Gemeinde Enzklösterle, Rathausweg 5, 75337 Enzklösterle von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

 

Hundesteuer

Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung der Hundehaltung gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4c Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) in der zuletzt für das Jahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Höhe der Steuersätze für Hunde sind gleich geblieben und ergeben sich aus § 5 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Enzklösterle vom 17.11.2020, in Kraft getreten ab dem 1.1.2021. In dieser Satzung wurden folgende jährlichen Steuersätze festgesetzt:

Pro Hund                                110,00 €

Pro Kampfhund                      680,00 €

 

  1. Zahlungsaufforderung

Die Grundsteuer 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01.07.2024 fällig.

Die Hundesteuer 2024 wird am 15.02.2024 (§ 9 Abs. 1 Hundesteuersatzung Enzklösterle) zur Zahlung fällig.

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer 2024 und/oder die Hundesteuer 2024 zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen auf eines der im zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid bzw. Hundesteuerbescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse Enzklösterle zu überweisen oder einzuzahlen.

  1. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der heutigen öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Enzklösterle, Rathausweg 5, 75337 Enzklösterle schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist beim Landratsamt Calw, Vogteistr. 44 – 46, 75365 Calw eingeht. Die Widerspruchsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die öffentliche Bekanntmachung dieser Grundsteuer- und Hundesteuerfestsetzung durch die Bereitstellung im Internet unter www.enzkloesterle.de erfolgt ist.

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung nicht aufgehoben.

Es besteht die Möglichkeit, die Steuern zu den jeweiligen Fälligkeiten durch die Gemeindekasse Enzklösterle mittels SEPA-Lastschrift einziehen zu lassen. Vordrucke für diese SEPA- Einzugsermächtigungen können von der Internetseite www.enzkloesterle.de unter Ortsrecht-Sonstiges heruntergeladen und ausgedruckt oder während der Öffnungszeiten des Rathauses bei Frau Schmid unter Telefonnummer 07085 9233-40 angefordert werden. 

Frau Heselschwerdt steht Ihnen bei Fragen zur Veranlagung telefonisch unter der Durchwahlnummer 07085 9233-50 zur Verfügung.

Bitte beachten Sie die Schließung des Rathauses vom 25.12.2023 bis einschließlich 04.01.2024.

Enzklösterle, den 22.12.2023

gez. Sabine Zenker

Bürgermeisterin